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Auszüge aus dem
Hessischen Bildungsurlaubsgesetz
(gültig ab 1.1.1999) |
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Wer kann teilnehmen?
"Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben
gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten
Bildungsurlaub." (§ 1 Abs. 1 Satz 1) Dies gilt auch für
Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.
Wozu Bildungsurlaub?
"Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, der beruflichen
Weiterbildung oder der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die
Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Bildungsurlaub für zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung." (§
1 Abs. 2)
Das Ziel politischer Bildung
im Bildungsurlaub:
"Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren
Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche
Zusammenhänge zu erkennen. Bildungsurlaub zur politischen Bildung
verfolgt das Ziel, das Verständnis der Beschäftigten für
gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern,
um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende
Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern." (§ 1 Abs. 3)
Bildungsurlaub - wie viele
Tage?
"Der Bildungsurlaub beträgt jährlich fünf Arbeitstage. Wird regelmäßig
an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht
oder verringert sich der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur
Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung entsprechend." (§ 2 Abs. 1 Satz
1)
Ab wann besteht Anspruch auf
Bildungsurlaub?
"Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird erstmals nach sechsmonatigem
Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben.
Der Anspruch muß nicht neu erworben werden, wenn bei derselben
Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist von vier Monaten ein
Beschäftigungsverhältnis im Anschluß an ein Ausbildungsverhältnis oder
an ein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet wird." (§ 4)
Mitteilungspflicht an die
Beschäftigungsstelle:
"Die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der
Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen
vor Beginn der gewünschten Freistellung, mitzuteilen." (§ 5 Abs. 1 Satz
1)
Verweigerung der
Freistellung:
"Wird die Freistellung verweigert, so ist dies den
Beschäftigten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach
Abs. 1 Satz 1 schriftlich unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Erfolgt
die Ablehnung der Freistellung nicht formgerecht innerhalb dieser Frist,
gilt die Freistellung als erteilt."
(§ 5 Abs. 6 Satz 1 und 2) Die Freistellung kann verweigert werden bei
dringenden betrieblichen Erfordernissen - "Diese können bei den zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten nicht geltend gemacht werden." (§ 5 Abs.
4 Satz 2) - und wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der
Beschäftigten des Betriebes bereits Bildungsurlaub nach dem HBUG in
Anspruch genommen hat (Vgl. § 5).
Übertragbarkeit von
Bildungsurlaub:
"Die Beschäftigten können den Bildungsurlaub auf das nächste
Kalenderjahr übertragen." (§ 5 Abs. 8 Satz 1) Dies muß schriftlich vor
Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.
Der komplette Gesetzestext ist zu beziehen über:
Hessisches Sozialministerium
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Ausführliche Informationen
können Sie finden unter:
http://www.bildungsurlaub.hessen.de/home.asp |